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ABLAUF

Was sich beschreiben lässt, dass kann auch geschehen. (Ludwig Wittgenstein)

Nach der ersten Kontaktaufnahme werde ich Ihnen zeitnah einen Termin für ein Erstgespräch anbieten.

Das Erstgespräch dient dem gegenseitigen persönlichen Kennenlernen. Ich mache mir mit Ihnen

gemeinsam ein Bild davon, welche individuellen Probleme und/oder Veränderungswünsche Sie mitbringen. 

Anschließend erläutere ich Ihnen die für Sie und Ihre Probleme passenden Schritte.

Das Erstgespräch kann mit Eltern und Kind/Jugendlicher*m gemeinsam und oder getrennt stattfinden.

Nach dem Erstgespräch können sich 5 oder 6 sogenannte probatorische Sitzungen anschließen, die der Diagnostik und dem gemeinsamen Kennenlernen dienen. 

Bei der Behandlung von Kindern oder Jugendlichen ist dabei auch eine Stunde für die Eltern/Bezugspersonen vorgesehen, wo dann über Erfahrungen im Verlauf der bisherigen Entwicklung gesprochen werden kann, auch wichtigen Erfahrungen der Eltern selbst.

Zum Abschluss der probatorischen Sitzungen werde ich in der letzten Kennenlernstunde gemeinsam mit den Eltern, Jugendlicher*m oder der*m jungen Erwachsenen besprechen, welche Ergebnisse die Diagnostik erbracht hat und welche folgenden Schritte sinnvoll sind, um zu einer Entlastung gelangen zu können.

Ist die Aufnahme einer Psychotherapie sinnvoll und gewünscht, schließt sich danach eine psychotherapeutische Behandlung an, die im allgemeinen einmal wöchentlich stattfindet (jeweils 50 Minuten) an einem festen Wochentag zu einer festen Uhrzeit.

Beteiligung der Eltern:​

Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird gemeinsam entschieden, ob oder wie intensiv eine Elternbeteiligung aussehen soll oder kann. 

Je jünger ein Kind ist, desto wichtiger sind Austausch und Zusammenarbeit mit den Eltern, damit diese Entwicklungsschritte der Kinder unterstützen können. Daher findet bei Kindern und jüngeren Jugendlichen etwa in jeder 5. Therapiestunde ein gemeinsames Eltern- bzw. Familiengespräch statt. 

Schweigepflicht:

Zum Schutz der Privatspäre von Patienten/Klienten gilt in jedem Fall für mich die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches.

Ablauf : Infos

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